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Allgemeines zur spanischen Steuerpflicht

Grundsätzlich unterscheidet das spanische Steuerrecht zwischen Residenten (unbeschränkt Steuerpflichtige) und Nicht-Residenten (beschränkt Steuerpflichtige) sowie der nationalen und autonomen Steuererhebung. Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer in Spanien wohnt, sich länger als 183 Tage in den letzten 12 Monate (unterbrochen oder ununterbrochen) auf spanischem Territorium aufhält oder seinen wirtschaftlichen Mittelpunkt hier hat (z.B. infolge berufliche Tätigkeit). Beschränkt steuerpflichtig ist, wer Vorgenanntes nicht erfüllt, aber Immobilien in Spanien hält und in einem anderen Land unbeschränkt steuerpflichtig ist. Diese Unterscheidung spielt v.a. bei der Einkommens-, Vermögens- und Erbschaftssteuer sowie für die Deklarationspflicht des Mod. 720 (Auslandsvermögen) eine Rolle.

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