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Einkommenssteuer
(Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas)
Wer in Spanien ansässig (resident) ist, muss hier sein weltweites Einkommen versteuern.

Vermögenssteuer
(Impuesto sobre el Patrimonio)
Im Allgemeinen gilt: Wer in Spanien ansässig ist und mehr als 2 Mio. weltweites Vermögen hat, muss obligatorisch eine Vermögenssteuererklärung eineichen. Wer nicht mehr als EUR 700'000.- (weltweit) sein Eigen nennt, ist in der Regel von einer Vermögenssteuererklärung befreit. Achtung: Beachten Sie aber die jeweilige Sondervorschriften der Autonomien und des Modelos 720. In der Generalitat Valenciana muss ab EUR 600'000 weltweites Vermögen pro Person (und nicht EUR 700'000, wie auf Bundesebene) deklariert werden, wobei das Eigenheim bis EUR 300'000 p. Pers. davon ausgenommen ist.


Nicht-Residenten Einkommenssteuer (Eigenmietwert bzw. Mietzinseinnahmen)
(Impuesto sobre la Renta de no Residentes)
Wer in Spanien Grundbesitz hat, unterliegt i.d.R. als Nicht-Residenter der beschränkten Besteuerung in Spanien. Die Einkommenssteuer wird bei Grundbesitz auf Grund einer fiktiven Mieteinnahme berechnet (Eigenmietwert) bzw. auf Grund der tatsächlichen Mieteinnahmen. Als Basisberechnungswert geht man vom letzten Katasterwert aus (s. I.B.I.), multipliziert diesen mit 2% und das Ergebnis mit 24% (Schweizer).

Anders als bei der Grundsteuer (I.B.I.), bei der es sich um eine Gemeindeabgabe handelt und zu deren Zahlung man von der Gemeinde oder der SUMA aufgefordert wird, müssen die Einkommens- und allfällige Vermögenssteuer vom Nicht-Residenten selber deklariert werden
(autoliquidación). Die Nichtresidentensteuer wird jeweils fürs Vorjahr erklärt. Die Einreichungs- und Zahlungsfrist des Vorjahres ist jeweils der 31.12. des laufenden Jahres.

 
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