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Kapitalertragssteuer

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Synonyme: Vermögenszuwachssteuer / Spekulationssteuer / Kapitalertragsteuer

Verwechseln Sie diese Steuer nicht mit der "Plusvalía". Die Kapitalgewinnsteuer, wie wir Schweizer diese nennen, ist eine Bundessteuer und hat nichts mit der Bodenwertzuwachsabgabe ("Plusvalía) zu tun, die die Gemeinde (bzw. die SUMA=Inkassostelle der Gemeinde) im Veräusserungs- oder Erbfall erhebt. Sie berechnet sich vereinfacht ausgedrückt aus der Differenz des ursprünglichen Kaufpreises und dem realisierten Verkaufspreis. Per Gesetz trägt der Verkäufer diese Steuerlast. Sie kann vertraglich aber auch auf den Käufer abgewälzt werden. Pensionierte Residente (ab 65 Jahren) sind davon befreit. Die Steuersätze fürs 2021 Sätze fnden Sie hier.

3% Steuereinbehalt
("Retención")

Bei nicht-residenten Immobilienverkäufern muss der Käufer dem Verkäufer 3% vom Kaufpreis einbehalten und innert einem Monat, im Namen des Verkäufers, dem Finanzamt als pauschale Anzahlung (Depot) für dessen potenzielle Kapitalgewinnsteuer abgeführt werden. Wichtig ist zu wissen, dass diese Pflicht der fristgerechten Ablieferung der "Retención" per Gesetz beim Käufer liegt.

 
 
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